Das Dokument, das dreizehn Tage vor dem Termin kam
Die Kommission veröffentlicht ihre Leitlinien selten mit so wenig zeitlichem Spielraum. Am 20. Juli 2026 hat sie die Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme nach Artikel 50 der KI-Verordnung gebilligt und veröffentlicht. Die Pflichten, die diese Leitlinien erklären, gelten ab dem 2. August 2026. Zwischen dem finalen Text und dem Datum, das er beschreibt, liegen dreizehn Tage.
Der Entwurf lag seit dem 8. Mai öffentlich vor, die Konsultation dazu endete am 3. Juni, für jeden, der mitgelesen hat, kommt hier also nichts überraschend. Geändert hat sich am Montag, dass die Auslegung nicht mehr vorläufig ist. Leitlinien dieser Art schaffen keine Pflichten, denn das hat Artikel 50 bereits getan. Sie legen dar, wie die Kommission und die nationalen Behörden den Text lesen wollen, und genau das braucht ein europäischer Betrieb, bevor er Geld in einen Prozess steckt.
Zwei Pflichten, und sie landen auf verschiedenen Schreibtischen
Diese Teilung ist die ganze Geschichte. Artikel 50 legt den Anbietern die einen Pflichten auf und den Betreibern andere. Anbieter müssen dafür sorgen, dass ein System, das für die direkte Interaktion mit einer Person gebaut ist, dieser Person mitteilt, dass sie es mit einer KI zu tun hat, und sie müssen KI-generierte oder manipulierte Ausgaben so kennzeichnen, dass diese maschinenlesbar erkennbar sind. Für Betreiber ist die Liste kürzer und dafür persönlicher. Sie müssen Menschen sagen, wenn diese einen Deepfake vor sich haben, wenn sie einem System zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung ausgesetzt sind und wenn sie KI-generierte Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse lesen, die ohne menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle veröffentlicht wurden.
Die meisten europäischen Unternehmen haben die KI-Verordnung im vergangenen Jahr als Lieferantenproblem gelesen, und unsere eigene Berichterstattung zum 2. August wies in dieselbe Richtung, weil die Regeln für Universalmodelle, die an diesem Tag greifen, klar auf die Labore zielen. Die Leitlinien nehmen diesen Trost weg. Die Betreiberhälfte von Artikel 50 hängt an dem Unternehmen, das das System vor sein eigenes Publikum stellt, und eine Mindestgröße, unterhalb derer sie nicht gilt, gibt es nicht.
Die Kennzeichnung, die Sie nicht selbst setzen können
Die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung lohnt eine gesonderte Betrachtung, denn sie ist die einzige, die ein Betrieb nicht durch eigenes Verhalten erfüllen kann. Die Herkunft so einzubetten, dass ein Dritter erkennen kann, dass eine Ausgabe maschinell erzeugt wurde, muss dort geschehen, wo die Ausgabe entsteht, und das ist im System des Anbieters. Wenn das lizenzierte Werkzeug nicht kennzeichnet, was es ausgibt, bringt keine intern geschriebene Richtlinie die Markierung dorthin.
Damit wird aus einer technischen Frage eine Frage des Einkaufs, und sie hat ein Datum. Fragen Sie jeden Anbieter generativer Systeme in Ihrem Bestand schriftlich, ob seine Ausgaben heute eine maschinenlesbare Kennzeichnung tragen, in welcher Form, und ob er den Verhaltenskodex der Kommission zur Transparenz KI-generierter Inhalte unterzeichnet hat. Diese Antworten sind jetzt billig einzusammeln und teuer zu rekonstruieren, sobald eine Behörde danach fragt. Ein Anbieter, der binnen zwei Wochen nicht antworten kann, sagt Ihnen damit etwas über die nächsten zwölf Monate.
Die Ausnahme ist in Wahrheit eine Anweisung
Wer die Betreiberpflicht zu KI-generierten Texten genau liest, findet dort eine Bedingung und kein Verbot. Die Offenlegungspflicht greift, wenn Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse ohne menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle veröffentlicht werden. Wo eine namentlich benannte Person den Beitrag prüft und vor der Veröffentlichung dafür geradesteht, entsteht die Pflicht nicht auf dieselbe Weise. Das Gesetz beschreibt einen redaktionellen Ablauf und bepreist sein Fehlen.
Für jeden, der eine Inhalteproduktion, einen Unternehmensblog, eine Nachrichtenredaktion oder eine Wissensdatenbank für Kunden betreibt, ist das eine klarere Anweisung, als Regulierung sie sonst liefert. Ermitteln Sie, welche Kanäle eine verantwortliche redigierende Person haben und welche nicht. Die Kanäle ohne eine solche Person werden entweder gekennzeichnet oder sie bekommen eine. Eine dritte Möglichkeit übersteht keine Prüfung, und die Rolle aufzubauen ist die Variante, die nebenbei auch das Ergebnis besser macht.
Was vor dem 2. August stehen sollte
Drei Unterlagen, und für keine davon brauchen Sie zum Anfangen einen Anwalt. Eine einseitige Übersicht aller Stellen, an denen Ihr Haus einem Außenstehenden KI-Ausgaben zeigt, jeweils mit dem Vermerk, ob ein Mensch sie vor der Veröffentlichung prüft. Eine schriftliche Antwort jedes Anbieters generativer Systeme zur maschinenlesbaren Kennzeichnung. Eine kurze interne Notiz darüber, wer wann entschieden hat, welche Kanäle eine Kennzeichnung bekommen, denn eine datierte Entscheidung ist bei einem Haus normaler Größe das meiste, was eine Behörde sehen will.
Teuer ist davon nichts. Teuer wird es, wenn der 2. August vergeht und niemand im Haus sagen kann, welcher Ihrer öffentlichen Texte maschinell geschrieben wurde und wer ihn geprüft hat. Dreizehn Tage waren wenig Vorlauf. Für eine Liste reichen sie, und mit einer Liste fängt das nächste Gespräch an.
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